SGB II § 7 Berechtigte
- 1.
- das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
- 2.
- erwerbsfähig sind,
- 3.
- hilfebedürftig sind und
- 4.
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
- 1.
- Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
- 2.
- Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,
- 3.
- Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
- 1.
- die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beendet oder verringert,
- 2.
- Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beseitigt oder vermindert
- 1.
- die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
- 2.
- die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
- 3.
- als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
- a)
- der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
- b)
- der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
- c)
- eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
- 4.
- die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
- 1.
- länger als ein Jahr zusammenleben,
- 2.
- mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
- 3.
- Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
- 4.
- befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
- 1.
- wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
- 2.
- wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
- 1.
- die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder
- 2.
- deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst oder
- 3.
- die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.