SGB II § 39 Sofortige Vollziehbarkeit
- 1.
- der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
- 2.
- der den Übergang eines Anspruchs bewirkt,
- 3.
- mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung oder
- 4.
- mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird,