Sozialgesetzbuch (SGB II)
Zweites Buch
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Zweites Buch
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850, 2094; Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 17.7.2017 I 2541
§ 30 SGB II Berechtigte Selbsthilfe
Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit
- 1.
- unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
- 2.
- zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.