§ 51b SGB II Datenerhebung und -verarbeitung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
- 1.
- die zukünftige Gewährung von Leistungen nach diesem und dem Dritten Buch an die von den Erhebungen betroffenen Personen,
- 2.
- Überprüfungen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf korrekte und wirtschaftliche Leistungserbringung,
- 3.
- die Erstellung von Statistiken, Kennzahlen für die Zwecke nach § 48a Absatz 2 und § 48b Absatz 5, Eingliederungsbilanzen und Controllingberichten durch die Bundesagentur, der laufenden Berichterstattung und der Wirkungsforschung nach den §§ 53 bis 55,
- 4.
- die Durchführung des automatisierten Datenabgleichs nach § 52,
- 5.
- die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch.