§ 52a SGB II Überprüfung von Daten
- 1.
- über die in § 39 Absatz 1 Nummer 5 und 11 des Straßenverkehrsgesetzes angeführten Daten über ein Fahrzeug, für das die Person als Halter eingetragen ist, bei dem Zentralen Fahrzeugregister;
- 2.
- aus dem Melderegister nach § 21 des Melderechtsrahmengesetzes und dem Ausländerzentralregister,