SGB II § 24 Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld
- 1.
- dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und
- 2.
- dem dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen erstmalig nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld zustehenden Arbeitslosengeld II nach § 19 oder Sozialgeld nach § 28; verlässt ein Partner die Bedarfsgemeinschaft, ist der Zuschlag neu festzusetzen.
- 1.
- bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 160 Euro,
- 2.
- bei Partnern auf insgesamt höchstens 320 Euro und
- 3.
- für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Kinder auf höchstens 60 Euro pro Kind
- 1.
- bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 80 Euro,
- 2.
- bei Partnern auf höchstens 160 Euro und
- 3.
- für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Kinder auf höchstens 30 Euro pro Kind