§ 33 SGB II Übergang von Ansprüchen
- 1.
- mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
- 2.
- mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
- a)
- minderjähriger Leistungsberechtigter,
- b)
- Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
- 3.
- in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
- a)
- schwanger ist oder
- b)
- ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.