§ 60 SGB II Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter
- 1.
- Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
- 2.
- nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
- 1.
- dieser Partner,
- 2.
- Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,