§ 48b SGB II Zielvereinbarungen
- 1.
- das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit der Bundesagentur,
- 2.
- die Bundesagentur und die kommunalen Träger mit den Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern der gemeinsamen Einrichtungen,
- 3.
- das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der zuständigen Landesbehörde sowie
- 4.
- die zuständige Landesbehörde mit den zugelassenen kommunalen Trägern
- 1.
- erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ersetzen,
- 2.
- die Selbstbewirtschaftung von Haushaltsmitteln für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie für Verwaltungskosten zulassen.