Sozialgesetzbuch (SGB)
Zweites Buch (II)
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850; geändert durch Art. 3a G v. 20.6.2011 I 1114
§ 1 SGB II Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende
- 1.
- durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird,
- 2.
- die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird,
- 3.
- geschlechtsspezifischen Nachteilen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten entgegengewirkt wird,
- 4.
- die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden,
- 5.
- behindertenspezifische Nachteile überwunden werden,
- 6.
- Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden.
- 1.
- zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit und
- 2.
- zur Sicherung des Lebensunterhalts.