Sozialgesetzbuch (SGB)
Zweites Buch (II)
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3a G v. 27.5.2010 I 671
SGB II § 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende
- 1.
- durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird,
- 2.
- die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird,
- 3.
- geschlechtsspezifischen Nachteilen von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entgegengewirkt wird,
- 4.
- die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden,
- 5.
- behindertenspezifische Nachteile überwunden werden.
- 1.
- zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit und
- 2.
- zur Sicherung des Lebensunterhalts.