SGB II § 17 Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung
- 1.
- Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen,
- 2.
- die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzen kann, und
- 3.
- die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen