SGB II § 18a Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen
- 1.
- die für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die auch Leistungen der Arbeitsförderung beziehen, vorgesehenen und erbrachten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit,
- 2.
- den Wegfall der Hilfebedürftigkeit bei diesen Personen.