SGB XII § 92 Anrechnung bei behinderten Menschen
- 1.
- bei heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind,
- 2.
- bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu,
- 3.
- bei der Hilfe, die dem behinderten noch nicht eingeschulten Menschen die für ihn erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen soll,
- 4.
- bei der Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit, wenn die hierzu erforderlichen Leistungen in besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen erbracht werden,
- 5.
- bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 26 des Neunten Buches),
- 6.
- bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 des Neunten Buches),
- 7.
- bei Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 41 des Neunten Buches und in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten (§ 56),
- 8.
- bei Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen, soweit diese Hilfen in besonderen teilstationären Einrichtungen für behinderte Menschen erbracht werden.