SGB XII § 45 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung
- 1.
- ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat oder
- 2.
- der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme abgegeben hat (§§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung) und der Leistungsberechtigte kraft Gesetzes nach § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Sechsten Buches als voll erwerbsgemindert gilt.
