SGB XII § 30 Mehrbedarf
- 1.
- die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
- 2.
- die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind,
- 1.
- in Höhe von 36 vom Hundert des Eckregelsatzes für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder
- 2.
- in Höhe von 12 vom Hundert des Eckregelsatzes für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert des Eckregelsatzes.
