Sozialgesetzbuch SGB


SGB XII § 28a Zusätzliche Leistung für die Schule

Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, erhalten für jedes Schuljahr eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro, wenn ihnen für den Monat, in dem der erste Schultag liegt, Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet wird. Der zuständige Träger der Sozialhilfe kann im begründeten Einzelfall einen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen.

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