SGB XII § 46a Bundesbeteiligung
im Jahr 2009 einen Anteil von 13 vom Hundert,
im Jahr 2010 einen Anteil von 14 vom Hundert,
im Jahr 2011 einen Anteil von 15 vom Hundert und
ab dem Jahr 2012 jeweils einen Anteil von 16 vom Hundert
der Nettoausgaben im Vorvorjahr. Nettoausgaben nach Satz 2 sind die vom Statistischen Bundesamt nach dem Stand vom 1. April eines Jahres für das Vorvorjahr ermittelten reinen Ausgaben für Leistungen ohne Gutachtenkosten.
