SGB XII § 88 Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze
- 1.
- soweit von einem anderen Leistungen für einen besonderen Zweck erbracht werden, für den sonst Sozialhilfe zu leisten wäre,
- 2.
- wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel erforderlich sind.
