SGB XII § 42 Umfang der Leistungen
- 1.
- den für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28 sowie die zusätzliche Leistung für die Schule entsprechend § 28a,
- 2.
- die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29, bei Leistungen in einer stationären Einrichtung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe zu Grunde zu legen,
- 3.
- die Mehrbedarfe entsprechend § 30 sowie die einmaligen Bedarfe entsprechend § 31,
- 4.
- die übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entsprechend § 32 sowie von Vorsorgebeiträgen entsprechend § 33,
- 5.
- Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen nach § 34.