Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 16.12.2022 I 2328
§ 88d BVG
Erwachsene Leistungsberechtigte, denen für den Monat Juli 2022 Leistungen nach § 27a gezahlt werden, erhalten für sich und ihren Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von jeweils 200 Euro.