§ 19 BVG aufgehoben

Den Krankenkassen werden Aufwendungen für Leistungen erstattet, die sie nach § 18c erbracht haben. Aufwendungen für ihre Mitglieder werden ihnen nur erstattet, soweit diese Aufwendungen durch Behandlung anerkannter Schädigungsfolgen entstanden sind.
Fußnote
(+++ § 19: Zur Anwendung vgl. OEGÄndG 2 Art. 6 F. ab 23.7.1991 +++)