§ 77 BVG aufgehoben

(1) Die Pflicht zur Rückzahlung (§ 76) beschränkt sich im Falle der Abfindung nach § 74 Abs. 2 nach Ablauf des
ersten Jahres auf 
 91 vom Hundert der Abfindungssumme,
zweiten Jahres auf 
 82 vom Hundert der Abfindungssumme,
dritten Jahres auf 
 72 vom Hundert der Abfindungssumme,
vierten Jahres auf 
 62 vom Hundert der Abfindungssumme,
fünften Jahres auf 
 52 vom Hundert der Abfindungssumme,
sechsten Jahres auf 
 42 vom Hundert der Abfindungssumme,
siebten Jahres auf 
 32 vom Hundert der Abfindungssumme,
achten Jahres auf 
 22 vom Hundert der Abfindungssumme,
neunten Jahres auf 
 11 vom Hundert der Abfindungssumme.

Die Pflicht zur Rückzahlung beschränkt sich im Falle der Abfindung nach § 74 Abs. 3 nach Ablauf des
ersten Jahres auf 
 81 vom Hundert der Abfindungssumme,
zweiten Jahres auf 
 62 vom Hundert der Abfindungssumme,
dritten Jahres auf 
 42 vom Hundert der Abfindungssumme,
vierten Jahres auf 
 21 vom Hundert der Abfindungssumme.

Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszahlung der Abfindungssumme folgenden zweiten Monats bis zum Ende des Monats, in dem die Abfindungssumme zurückgezahlt worden ist.
(2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Vomhundertsätzen für volle Jahre noch die Vomhundertsätze zu berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzahlungszeitpunkt verstrichenen Monate des angefangenen Jahres entfallen. Entsprechendes gilt, wenn die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres zurückgezahlt wird.
(3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme leben die der Abfindung zugrunde liegenden Bezüge mit dem Ersten des auf die Rückzahlung folgenden Monats wieder auf.