§ 21 BVG aufgehoben

Für die Erstattung nach § 18c Abs. 5 gelten die §§ 107 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Heil- oder Krankenbehandlung durchgeführt worden ist, frühestens jedoch mit der Anerkennung des Versorgungsanspruchs.
Fußnote
(+++ § 21: Zur Anwendung vgl. OEGÄndG 2 Art. 6 F. ab 23.7.1991 +++)