Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.6.2023 I Nr. 165
§ 88 BVG Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke
Leistungsberechtigte,
- 1.
- die am 31. Dezember 2019 in einer stationären Einrichtung leben und Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 3 beziehen,
- 2.
- die nach § 27a leistungsberechtigt sind und
- 3.
- denen im Monat Januar 2020 eine laufende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zufließt,