Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 16.12.2022 I 2328
§ 61 BVG
Für die Hinterbliebenenversorgung gilt § 60 mit folgender Maßgabe entsprechend:
- a)
- Wird der Erstantrag vor Ablauf eines Jahres nach dem Tod gestellt, beginnt die Versorgung frühstens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat.
- b)
- An die Stelle des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 3 oder 6 tritt bei Witwen der Schadensausgleich nach § 40a.
- c)
- Der Änderung des Familienstands steht bei Waisen der Tod des Vaters oder der Mutter gleich.