Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 16.12.2022 I 2328
§ 88c BVG
Der Träger der Kriegsopferfürsorge hat über Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Berücksichtigung eines eventuellen Freibetrages nach § 25d Absatz 3c zu entscheiden, so lange ihm nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder berufsständischer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorliegen.