§ 3 BVG aufgehoben
(1) Als militärähnlicher Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 gelten
- a)
- das von einer Dienststelle der Wehrmacht angeordnete Erscheinen zur Feststellung der Wehrtauglichkeit, zur Eignungsprüfung oder Wehrüberwachung,
- b)
- der auf Grund einer Einberufung durch eine militärische Dienststelle oder auf Veranlassung eines militärischen Befehlshabers für Zwecke der Wehrmacht geleistete freiwillige oder unfreiwillige Dienst,
- c)
- eine planmäßige oder außerplanmäßige Einschiffung von Zivilpersonen auf Schiffen oder Hilfsschiffen der Wehrmacht,
- d)
- der Dienst der zur Wehrmacht abgeordneten Reichsbahnbediensteten und der Dienst der Beamten der Zivilverwaltung, die auf Befehl ihrer Vorgesetzten zur Unterstützung militärischer Maßnahmen verwendet und damit einem militärischen Befehlshaber unterstellt waren, sowie der Dienst der Militärverwaltungsbeamten,
- e)
- der Dienst der Wehrmachthelfer und -helferinnen,
- f)
- der Dienst des Personals der Freiwilligen Krankenpflege bei der Wehrmacht im Krieg,
- g)
- der Dienst der Mitglieder von Pferdebeschaffungskommissionen der Wehrbezirkskommandos,
- h)
- der Dienst der Jungschützen, Jungmatrosen und Unteroffizierschüler der Luftwaffe,
- i)
- der Reichsarbeitsdienst,
- k)
- der Dienst auf Grund der Dritten Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung (Notdienstverordnung) vom 15. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1441),
- l)
- der Dienst in Wehrertüchtigungslagern,
- m)
- der Dienst in der Organisation Todt für Zwecke der Wehrmacht,
- n)
- der Dienst im Baustab Speer/Osteinsatz für Zwecke der Wehrmacht,
- o)
- der Dienst im Luftschutz auf Grund der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz in der seit dem 1. September 1939 im Zeitpunkt der Schädigung jeweils geltenden Fassung nach Aufruf des Luftschutzes.
(2) Als militärähnlicher Dienst gilt nicht der Zivildienst, der auf Grund einer Dienstverpflichtung oder eines Arbeitsvertrags bei der Wehrmacht geleistet worden ist, es sei denn, daß der Einsatz mit besonderen, kriegseigentümlichen Gefahren für die Gesundheit verbunden war.