§ 31 BVG
(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30 | in Höhe von 156 Euro,
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von 30 | in Höhe von 156 Euro,
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von 40 | in Höhe von 212 Euro,
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von 40 | in Höhe von 212 Euro,
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von 50 | in Höhe von 283 Euro,
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von 50 | in Höhe von 283 Euro,
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von 60 | in Höhe von 360 Euro,
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von 60 | in Höhe von 360 Euro,
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von 70 | in Höhe von 499 Euro,
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von 70 | in Höhe von 499 Euro,
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von 80 | in Höhe von 603 Euro,
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von 80 | in Höhe von 603 Euro,
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von 90 | in Höhe von 724 Euro,
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von 90 | in Höhe von 724 Euro,
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von 100 | in Höhe von 811 Euro. |
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der SchädigungsfolgenDie Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von mindestens 90 | um 48 Euro. |
(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.
(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.
(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.