Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.6.2023 I Nr. 165
§ 14 BVG
Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten monatlich 201 Euro zum Unterhalt eines Führhunds und als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung.