Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 10.12.2021 I 5162
§ 14 BVG
Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten monatlich 183 Euro zum Unterhalt eines Führhunds und als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung.