Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 16.12.2022 I 2328

§ 14 BVG

Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten monatlich 193 Euro zum Unterhalt eines Führhunds und als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung.