Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 16.12.2022 I 2328

§ 32 BVG

(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können.
(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60526 Euro,
von 70 oder 80635 Euro,
von 90763 Euro,
von 100854 Euro.