§ 18b BVG aufgehoben

Berechtigte und Leistungsempfänger, die Leistungen nur auf Grund dieses Gesetzes erhalten, sowie die Berechtigten, die nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, haben sich bei Ärzten und anderen Leistungserbringern auszuweisen. § 15 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Fußnote
(+++ § 18b: Zur Anwendung vgl. OEGÄndG 2 Art. 6 F. ab 23.7.1991 +++)