Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 16.12.2022 I 2328

§ 6 BVG

In anderen als den in den §§ 2, 3 und 5 bezeichneten, besonders begründeten Fällen kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales das Vorliegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder unmittelbarer Kriegseinwirkung anerkannt werden.