Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.6.2023 I Nr. 165

§ 78 BVG

Innerhalb der in § 76 Abs. 1 vorgesehenen Frist ist ein der ausgezahlten Abfindungssumme gleichkommender Betrag an Geld, Wertpapieren und Forderungen der Pfändung nicht unterworfen.