Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 5.10.2021 I 4607
§ 89 SGG
Die Klage ist an keine Frist gebunden, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts oder die Feststellung des zuständigen Versicherungsträgers oder die Vornahme eines unterlassenen Verwaltungsakts begehrt wird.