Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 5.10.2021 I 4607
§ 56 SGG
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.