Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 5.10.2021 I 4607
§ 186 SGG
Wird eine Sache nicht durch Urteil erledigt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. Die Gebühr entfällt, wenn die Erledigung auf einer Rechtsänderung beruht.