Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 23.9.1975 I 2535; zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 12.7.2018 I 1151
§ 50 SGG
Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium unter Zuziehung der beiden der Geburt nach ältesten ehrenamtlichen Richter beschließt.