Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 5.10.2021 I 4607
§ 50 SGG
Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium unter Zuziehung der beiden der Geburt nach ältesten ehrenamtlichen Richter beschließt.