Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 5.10.2021 I 4607
§ 163 SGG
Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.