Sozialgesetzbuch (SGB VII)
Siebtes Buch
Gesetzliche Unfallversicherung

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 17.7.2023 I Nr. 191

§ 97 SGB VII Leistungen ins Ausland

Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten nach diesem Buch
1.
Geldleistungen,
2.
für alle sonstigen zu erbringenden Leistungen eine angemessene Erstattung entstandener Kosten einschließlich der Kosten für eine Pflegekraft oder für Heimpflege.