§ 216 SGB VII Bezugsgröße (Ost) und aktueller Rentenwert (Ost)

Soweit Vorschriften dieses Buches beim Jahresarbeitsverdienst oder beim Sterbegeld an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet (Bezugsgröße (Ost)) maßgebend, wenn es sich um einen Versicherungsfall in diesem Gebiet handelt.
Fußnote
§ 216 Überschrift Kursivdruck: Müsste entsprechend der Inhaltsübersicht idF d. Art. 4 Nr. 1 G v. 17.7.2017 I 2575 mWv 1.7.2024 "Bezugsgröße (Ost)" lauten