Sozialgesetzbuch (SGB VII)
Siebtes Buch
Gesetzliche Unfallversicherung

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 17.7.2023 I Nr. 191

§ 48 SGB VII Verletztengeld bei Wiedererkrankung

Im Fall der Wiedererkrankung an den Folgen des Versicherungsfalls gelten die §§ 45 bis 47 mit der Maßgabe entsprechend, daß anstelle des Zeitpunkts der ersten Arbeitsunfähigkeit auf den der Wiedererkrankung abgestellt wird.