Sozialgesetzbuch (SGB VII)
Siebtes Buch
Gesetzliche Unfallversicherung

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 17.7.2023 I Nr. 191

§ 191 SGB VII Unterstützungspflicht der Unternehmer

Die Unternehmer haben die für ihre Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger bei der Durchführung der Unfallversicherung zu unterstützen; das Nähere regelt die Satzung.