Sozialgesetzbuch (SGB VII)
Siebtes Buch
Gesetzliche Unfallversicherung

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.12.2022 I 2759

§ 142 SGB VII Gemeinsame Einrichtungen

(1) Unfallversicherungsträger, die dieselbe Aufsichtsbehörde haben, können vereinbaren, gemeinsame Einrichtungen der Auslandsversicherung zu errichten.
(2) Die Vereinbarung wird mit Beginn eines Kalenderjahres wirksam. Die Beschlüsse der Vertreterversammlungen über die Vereinbarung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.