Sozialgesetzbuch (SGB XIV)
Vierzehntes Buch
Soziale Entschädigung

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.12.2023 I Nr. 408

§ 1 SGB XIV Aufgabe und Anwendungsbereich der Sozialen Entschädigung

(1) Die Soziale Entschädigung unterstützt Menschen, die durch ein schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, bei der Bewältigung der dadurch entstandenen Folgen.
(2) Schädigende Ereignisse sind:
1.
Gewalttaten nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1,
2.
Kriegsauswirkungen beider Weltkriege nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 sowie
3.
Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 sowie
4.
Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4,
die eine gesundheitliche Schädigung verursacht haben.
(3) Das schädigende Ereignis kann ein zeitlich begrenztes, ein wiederkehrendes oder ein über längere Zeit einwirkendes Ereignis sein.
Fußnote
(+++ § 1: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)