§ 56 SGB XIV Vergütung für die Versorgung mit Hilfsmitteln

(1) Leistungserbringer der Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 46 haben Anspruch auf die Vergütung, die für die Versorgung Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen ist.
(2) Der Anspruch ist bei der zuständigen Unfallkasse des Landes geltend zu machen.
Fußnote
(+++ § 56: Zur Geltung vgl. § 143 Abs. 1 S 2 +++)
(+++ § 56: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)