Sozialgesetzbuch (SGB XIV)
Vierzehntes Buch
Soziale Entschädigung
Vierzehntes Buch
Soziale Entschädigung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 6.6.2023 I Nr. 146
§ 33 SGB XIV Psychotherapeutische Intervention in anderen Fällen
Geschädigte sowie Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende sollen psychotherapeutische Intervention in einer Traumaambulanz erhalten, wenn ein mehr als zwölf Monate zurückliegendes schädigendes Ereignis zu einer akuten psychischen Belastung geführt hat und die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten nach Auftreten der akuten Belastung erfolgt.
Fußnote
(+++ §§ 31 bis 37: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 5 G vom 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2021 +++)