Sozialgesetzbuch (SGB VII)
Siebtes Buch
Gesetzliche Unfallversicherung

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.12.2022 I 2759

§ 151 SGB VII Beitragserhebung bei überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Diensten

Die Mittel für die Einrichtungen nach § 24 werden von den Unternehmern aufgebracht, die diesen Einrichtungen angeschlossen sind. Die Satzung bestimmt das Nähere über den Maßstab, nach dem die Mittel aufzubringen sind, und über die Fälligkeit.