Sozialgesetzbuch (SGB III)
Drittes Buch
Arbeitsförderung

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 16.8.2023 I Nr. 217

§ 71 SGB III Auszahlung

Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.