Sozialgesetzbuch (SGB III)
Drittes Buch
Arbeitsförderung

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.12.2022 I 2759

§ 154 SGB III Berechnung und Leistung

Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage berechnet und geleistet. Ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.