Sozialgesetzbuch (SGB III)
Drittes Buch
Arbeitsförderung

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 16.8.2023 I Nr. 217

§ 14 SGB III Auszubildende

Auszubildende sind die zur Berufsausbildung Beschäftigten und Teilnehmende an nach diesem Buch förderungsfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sowie Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung.